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Unsere AGB's

Verkaufs- und Lieferbedingungen HeGro Baumaschinen Service, Lise-Meitner-Str. 2, 59192 Bergkamen (Stand 01.01.2010)

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen der HeGro Baumaschinen Service GbR, nachstehend Lieferer genannt. Anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers widerspricht der Lieferer mit seiner Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung seiner eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Widerspricht der Besteller nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäftes (Lieferung der Ware/Erfüllung der sonstigen Leistungen) der Auftragsbestätigung des Lieferers, so ist er mit dessen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.

I Allgemeines

Unsere Verkäufe erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nur nach Massgabe der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht anerkannt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die Übrigen verbindlich.

II Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Annahme des Auftrages von uns schriftlich bestätigt wird.

Die in preislisten aufgeführten Preise unterliegen jederzeitiger Änderung ohne vorherige Anzeige, wenn wirtschaftliche Veränderungen dies erfordern.

Andere Bedingungen, insbesonder die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers

gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden.

Der Käufer erkennt mit der Annahme der Ware unsere Bedingungen an, auch wenn er seine Einkaufsbedingungen als ausschliesslich bezeichnet hatte.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unter-lagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Soweit keine besonderen Angaben gemacht werden, halten wir uns an unser Angebot nicht länger als 2 Monate gebunden.


III Unfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristge- mäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.


IV Preis und Zahlung

  1. Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetz- lichen Höhe hinzu. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  2. Falls zwischen dem Besteller und dem Lieferer andere Zahlungsbedingungen nicht vereinbart wurden, gelten folgende Bedingungen: Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder spätestens innerhalb von 30 Tagen netto Kasse.

  3. Die Zurückhaltung von Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

  4. Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nimmt der Verkäufer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und zahlungshalber an. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstel- lung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche hieraus ergebende Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.

  1. Zahlungsverzug tritt ein, wenn spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum nicht gezahlt ist. Bei Zahlungsverzug werden ab dem 30. Tag Verzugszinsen für Konto- korrentkredite berechnet. Diskontspesen und Verzugszinssen sind sofort zahlbar. Für die rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Lieferer keine Haftung.

  2. Ist der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug oder hat einen Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt, oder wird die Diskontierung eines Wechsels des Bestellers bankseitig abgelehnt oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so werden alle noch offensteh- enden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen sofort fällig. In Diesem Falle und bei Bestellern, mit denen der Lieferer nicht laufend in Geschäftsverbin-dung steht, ist der Lieferer berechtigt, aus eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern. Bei Nachnahme wird Skonto nicht gewährt.

  3. Müssen Waren vom Besteller herausgegeben werden, so hat der Lieferer ein An-recht auf Vergütung der geleisteten Dienste in Höhe des Anteils der allgemeinen Betriebskosten am Warenwert. Ferner steht dem Lieferer für jede Benutzung der Waren durch den Besteller ein Betrag zu, der sich aus der Baugeräteliste (BGL) in ihrer gültigen Fassung errechnet. Für jedes angefangene Jahr der Benutzung wird der volle Prozentsatz, der sich aus der Lebensdauer (Nutzungsdauer) gemäß Baugeräteliste ergibt, errechnet nach monatlicher Abschreibung und Verzinsung, in Anrechnung gebracht. Für Geräte, die nicht in der Baugeräteliste aufgeführt sind, gelten die Werte entsprechend der Lebensdauer analog. Der Lieferer kann mit diesen Beträgen einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des kaufpreises aufrechnen.

  4. Zahlungen an Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diesen besondere Vollmacht erteilt wurde.


V Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Ar-beitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorher-gesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lie-fergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzug-es entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst,so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. Vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden  ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die  Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens  jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

  6.  Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist ander-weitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern.   
  7.  Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung über-nommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

  2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

  3. Teillieferungen sind zulässig.

VII Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum am Liefergegenstand geht auf den Besteller erst über nach vollstän-diger Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Lieferers, gleich, auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen. Dies gilt auch dann, wenn Forder-ungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller bis dahin auf seine Kosten den Liefergegenstand zugunsten des Lieferers gegen Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen über den Lieferer – ohne ihn zu verpflichten – als Hersteller im Sinne §950BGB unter Ausschluß des Eigen-tumserwerbs des Bestellers an der neuen Sache. Die be- und verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Lieferers in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehalts-ware. Bei Verbindung oder Vermischung mit einer Sache des Bestellers, die im Sinne von §947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist, sind sich Besteller und Lieferer bereits jetzt darüber einig, daß der Besteller die ihm zustehenden Ei-gentumsrechte an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferer überträgt und sie unentgeltlich für ihn verwahrt. Im übrigen gelten bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung die gesetzlichen Vorschriften. Die entstehenden Eigentumsrechte des Lieferers gelten als Vorbe-haltsware.

  3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder deren Verbindung mit der einem Dritten gehörenden Hauptsache oder deren Einbau in ein fremdes Grundstück – ggf. zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren – werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers gegen Versicherer oder sonstige Dritte aufgrund von Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware. Nimmt der Besteller seine Forderung aus der Weiterveräußerung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer auf, bezieht sich die Vorausabtretung auf die Kontokorrentforderung und nach erfolgter Saldierungauf den Schlußsaldo, Die Abtretung der Forderung gilt i.H. des Rechnungswertes der jeweils weiterveräußerten, verbundenen oder eingebauten Vorbehaltsware. Bei Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung i.H. dieser Miteigentumsanteile.

  4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware – wenn er sie von vornherein zum Zwecke des Wiederverkaufs gekauft hat – nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht gegenüber dem Lieferer in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß seine im voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung, Verbindung oder dem Einbau der Vorbehaltsware auf den Lieferer übergehen und sein Abnehmer nicht gegeüber diesen Forderungen aufrechnen kann. Im übrigen bedarf jede Verfügung über die Vorbehaltsware oder die Forderungen der Zustimmung des Lieferers. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen.

  5. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder bis der Lieferer die Berechtigung widerruft. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von der Einziehungsberechtigung des Bestellers unberührt. Soweit die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung gepfändet oder in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt wird, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benach-richtigen.Die Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Auf Verlangen des Lie-ferers hat der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzu-teilen sowie die zur Einziehung oder zur Intervention erfoderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

  6. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er sei-nen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere bei Zahlungs-verzug oder Gefährdung des Vorbehaltseigentums. Der Lieferer kann dann – ohne vom Vertrag zurücktreten oder eine Nachfrist setzen zu müssen – die Vorbehalts-ware herausverlangen.

  7. Der Lieferer verpflichtet sich, für ihn bestehende Sicherheiten auf Verlangen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch zu sichernden Forder-ungen um mehr als 15% übersteigt.

VIII Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X, 4 wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (Einschichtbetrieb) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

          
    1. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
          
    2. Es  wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den     Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehler- hafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Bau-/Untergrund,     chemische/ elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

          
    3. Zur  Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und     Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.     

          
    4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des  Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

          
    5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die  Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewähr-leistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

          
    6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus     entstehenden Folgen aufgehoben.

          
    7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim     Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

          
    8. Im Falle der Lieferung mangelhafter Ware besteht das Recht des  Bestellers auf Nacherfüllung. Wenn die Beseitigung des Mangels nicht möglich ist, hat der Besteller einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ware gleicher Art. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, bleibt dem Besteller das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche,

      insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.

IX Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes  - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

X Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung, und sonstige Haftung des Lieferers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Lei-stung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.     
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß     er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.     
  3.  
  4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestelers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

  5. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzteillieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens  der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.     

        
  6. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des  Bestellers,  insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf  Ersatz von  Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen  Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden  sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei  grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,  sowie bei schuldhafter     Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des  Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder  leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen,  vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß  gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach  Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht im am  Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

XI Warenrücknahme

Rücknahme gelieferter, aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers. Der Lieferer behält sich vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 15% des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.

XII Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsstellen ist Dortmund.

  2. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand Dortmund. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Besteller an jedem zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Besteller kein Vollkaufmann, gilt die gesetz-liche Regelung.

XIII Datenspeicherung

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, daß aufgrund des eingetretenen Vertragsver-hältnisses der Lieferer zum Zwecke der automatischen (Daten-)Verarbeitung (z.B. Auftragsbestätigung, Rechnungslegung usw.) Daten des Bestellers gespeichert sind. Mithin darf der Lieferer von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz §26. 1 absehen.